Satzung

Deutsche Hippotherapie - Ausbildung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsche Hippotherapie - Ausbildung e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Holzmaden, Friedhofstr. 41.
(3) Er soll in das Vereinsregister Kirchheim unter Teck eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus-, Fort-, und Weiterbildung im Bereich Hippotherapie.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Konzeption und Durchführung von Aus-, Fort-, und Weiterbildungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Aufwandsentschädigungen bzw. Spesen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und andere Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bei der ersten Mitgliederversammlung wird der/die erste Vorsitzende nur für ein Jahr sein/e Stellvertreter/in nur für 2 Jahre gewählt. Jedes Jahr wird somit ein Vorstandsmitglied gewählt.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.
2. Die Durchführung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht anderen Organen vorbehalten ist.
3. Erstellen eines Jahresberichts einschließlich Jahresbilanz und Steuererklärung.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2 von 3 Vorstandsmitgliedern anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfer, die nicht Teil des Vorstandes sein dürfen.
3. Jahresergebnissrechnungen.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Haushaltsplan.
6. Änderung der Satzung.
7. Auflösung des Vereins.
8. Anträge

(2) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hippotherapie zu. Die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die andere steuerbegünstigte Körperschaft wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit  wird das Vermögen aufgeteilt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.04.2011 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. Annette Soehnle
2. Regula Lamprecht
3. Ingrid Meier
4. Hans Lamprecht
5. Inge Henkelüdeke
6. Sabine Lamprecht
7. Hans-Nikolaj Lamprecht